Verkehrsunfallrecht

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Auf dieser Seite bekommen Sie Informationen zu den Themen:

Schadenpositionen bei einem Verkehrsunfall

Sachschäden:

  • Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten oder fiktive Reparaturkosten
  • Wirtschaftlicher Totalschaden und Restwert
  • Minderwert des Fahrzeugs
  • Mietwagen, Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten
  • An- und Abmeldekosten
  • Abschleppkosten
  • Standkosten
  • Reisekosten
  • Zinskosten
  • weitere Sachschäden (Brille, Kleidung, Transportgut, Benzin und ähnliches)
  • Gutachter und Sachverständigenkosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Schadenspauschale und sonstige Schäden

Personenschäden:

  • Verdienstausfall
  • Rente
  • nicht von der Versicherung getragene Heilkosten
  • Schmerzensgeld
  • Kosten des Todesfalls (Beerdigungskosten, Unterhalt für Hinterbliebene)

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Themen

Sie hatten einen Unfall und fürchten, daß der Unfallgegner Sie über den Tisch ziehen will. Vielleicht ermittelt auch die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung oder ähnlicher Delikte. Gerade bei Verkehrsunfallsachen gibt es häufig strafrechtliche und zivilrechtliche Probleme, bei denen ein Anwalt hilfreich ist.

Bei unverschuldeten Unfällen müssen Sie keine Rechtsanwaltskosten tragen !!!
Ich berate Sie, übernehmen die Strafverteidigung und wickele Unfälle zügig und unbürokratisch ab.

Meine Tätigkeit auf diesem Gebiet umfaßt das Verkehrszivilrecht, also die Durchsetzung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund von Verkehrsunfällen, das Straßenverkehrsstrafrecht und das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, ferner das Fahrerlaubnisrecht. Ich übernehme die Vertretung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis und berate über vorbereitende Maßnahmen bei der MPU – dem „Idiotentest“. Weiterhin reguliere ich für Sie gerne Schadenfälle im Ausland oder mit ausländischen Fahrzeugen.

Vorsicht!

Die Versicherer versuchen in immer größerem Maße, die Regulierung ohne Rechtsanwälte und Gutachter durch so genannte Schadenschnelldienste abzuwickeln. Dies ist ein „Service“ der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners, also derjenigen Versicherung, die Ihren Schaden zu tragen hat. Es leuchtet unmittelbar ein, daß diese kein Interesse daran haben, Sie über alle Ihnen zustehenden Schadenspositionen aufzuklären!

Ihr gutes Recht!

Aber warum sollten Sie auf unabhängige Beratung von dazu ausgebildeten Fachleuten verzichten? Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit trägt die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners nach dem Grad dessen Verschuldens.

Sie werden in Ihrem Leben mit Sicherheit (und auch hoffentlich) nicht in allzu viele Verkehrsunfälle verwickelt werden. Dies bedeutet, daß Sie naturgemäß keine Erfahrungen darin haben, was und wie viel Sie von der Haftpflichtversicherung des Gegners nach einem Unfall fordern können.

So besteht die Gefahr, daß Sie Ansprüche nicht geltend machen, die Ihnen nach dem Gesetz und der Rechtsprechung zustehen!

Ein Beispiel sei hier der der Erwerbsschaden, der Ihnen nach Verletzungen zustehen könnte. Auch Schmerzensgeldansprüche werden oft nicht eingefordert. Daneben bleiben viele andere Fragestellungen, z.B.:

  • Wer bezahlt den Anwalt ?
  • Wie hoch ist der erstattungsfähige Schaden am Fahrzeug ?
  • Ist es sinnvoll einen Sachverständigen zur Schadensermittlung zu beauftragen ?
  • Darf der beschädigte Wagen repariert werden ?
  • Bekomme ich auch Mehrwertsteuer erstattet ?
  • Kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden und wäre dies sinnvoll ?
  • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann Haushaltshilfeschaden geltend gemacht werden ?

Die Versicherungen haben allerdings kein Interesse daran, daß Sie auch wirklich alle Schadenspositionen ersetzt bekommen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist im juristischen Sinne schließlich Ihr Anspruchsgegner.

Für eine Beratung stehe ich jederzeit gern zu Ihrer Verfügung!

Letztlich bietet ich als Ihr Rechtsanwalt Ihnen einen umfassenden Service für die Schadensregulierung an, der Sie von vielen Formalitäten entlastet und die Angelegenheit möglichst schnell zu einem Ende bringt.

Grundsätzlich gilt: Der Unfallverursacher zahlt.

Wenn Ihr Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat und die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert, rechnen wir unsere Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) direkt mit der Versicherung des Unfallgegners ab.

Sie haben dann keine Kosten zu tragen.

Bei streitigem Unfallverschulden muß die Schuldfrage im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt werden. Sie können vorher mit uns über die voraussichtlichen Kosten reden, um sich einen Überblick zu verschaffen. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung tun wir nichts was Sie Geld kostet.

Dabei ist es wichtig, dass Sie uns möglichst viele Informationen zur Verfügung stellen, damit wir uns einen umfassenden Überblick vom Unfallhergang machen können.

Wir werden dann Ihre Angaben bearbeiten und dabei beispielsweise prüfen, ob Sie evtl. eine Teilschuld am Unfall trifft, den Unfall alleine verschuldet haben, eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung die Kosten übernimmt und Chancen auf eine außergerichtliche Einigung bestehen. In all diesen Fällen beraten wir Sie gerne.

Dies kann auch telefonisch geschehen. Falls Sie mit uns persönlich über Ihren Verkehrsunfall sprechen möchten, rufen Sie uns an.

Gerade in der oft schwierigen Situation nach einem Verkehrsunfall gilt es, einen möglichst klaren Kopf zu behalten, weil sehr schnell viele Dinge zu beachten sind :

  • Die Unfallstelle absichern
  • Auf der Autobahn: Auto verlassen und hinter der Leitplanke warten
  • Verletzten Personen ist erste Hilfe leisten, ansonsten könnten Sie sich strafbar machen.
  • Rettungsdienst anfordern (Sanitäter, Polizei)
  • Unfallgegner und Zeugen des Unfalls ermitteln, nach Möglichkeit schriftlich Namen und Anschrift erfassen, den Unfallort fotografieren sowie Unfallskizze anfertigen
  • Keinesfalls vom Unfallort entfernen, sie könnten sich strafbar machen, Ihren Versicherungsschutz und Ihren Führerschein verlieren.
  • Niemals ein Schuldanerkenntnis unterschreiben auch wenn man sich im ersten Augenblick mit schuldig fühlt. Es können Ihnen dadurch erhebliche Rechtsnachteile entstehen.
  • Am Unfallort keine Erklärungen und fremde Papiere unterschreiben und gegenüber der Polizei grundsätzlich nur Angaben zur Person machen. Dadurch enstehen Ihnen keine Nachteile, im Gegenteil – teilweise kommt es im Nachhinein „auf jedes Wort“ an und so mancher hat seine unter „Unfallschock“ gemachte Aussage teuer bereut.
  • Benachrichtigen Sie vorsorglich Ihre Versicherung und setzen Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung.
  • Nehmen Sie sich in Acht vor „Unfallhyänen und Abschleppabzockern“. Treten Sie niemals Ihre Ansprüche ab und unterzeichnen Sie keine Verträge vor Ort. Seriöse Unternehmen haben hierfür Verständnis. Fragen Sie Ihren Automobilclub, die Polizei oder die Autobahnmeisterei nach seriösen Abschleppunternehmen. Mündliche Preisabsprachen nur unter Hinzuziehung eines Zeugen treffen.
  • Hüten Sie sich nach dem Abschleppen auf dem Hof des Abschleppunternehmers oder der Werkstatt „Komplettpakete“ zu beauftragen oder diesbezügliche Verträge zu unterzeichnen

An folgende Adressen könne Sie sich wenden, falls ein ausländisches Kraftfahrzeug beteiligt war, bzw. der Unfallverursacher Fahrerflucht beging:

  • Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Postfach 101402, 20009 Hamburg, Tel.: 040/33440-0, Fax: 040/33440-400

Bei einem ausländischen Kraftfahrzeug, bei der Unfallflucht oder wenn kein Versicherungsschutz vorliegt. (Hier jedoch nur Personen- aber keine Sachschäden am eigenen Auto)

  • Verein für Verkehrsopferhilfe e.V. Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Tel.: 040/3018-00, Fax: 040/3018-0700

Falls Sie mit uns persönlich über Ihre Angelegenheit sprechen möchten, rufen Sie uns an.

 Sie haben 2 Möglichkeiten Ihren Schaden abzuwickeln:

Für die Geltendmachung bei der gegnerischen Unfallversicherung muß die Höhe des Schadens oder der Reparaturkosten an Ihrem Fahrzeug geschätzt werden oder durch Rechnung feststehen.

1. Ohne Reparatur aufgrund eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages:

  • Hier erhalten Sie nur den ermittelten Reparaturbetrag ohne Mehrwersteuer. Hierfür können Sie entweder einen eigenen Sachverständigen beauftragen oder in einer Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Grundsätzlich sollten Sie nach einem Verkehrsunfall den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem Sachverständigen schätzen lassen, so kann ein eventueller Wertverlust Ihres Fahrzeuges durch die Reparatur gleich mit ermittelt werden.
    Die Kosten des Sachverständigen machen wir ebenfalls bei der gegnerischen Unfallversicherung geltend.
    Wenn absehbar ist, daß sich die Reparaturkosten nur bis zu ca. 900,00 EUR bewegen, dann sollten Sie sich für die Einholung eines Kostenvoranschlages bei einer Reparaturwerkstatt entscheiden. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist dann nicht zu empfehlen, da dessen Kosten dann unter Umständen von der gegnerischen Unfallversicherung ablehnt werden.Fertigen Sie bei Abrechnung nach Kostenvoranschlag unbedingt Fotos von der bechädigten Stelle !

2. Aufgrund einer Rechnung nach durchgeführter Reparatur

  • Hier erhalten Sie als Privatmann den gesamten Betrag inklusive der Mehrwertsteuer.

Falls die Reparaturkosten des Fahrzeuges so hoch sind, daß diese den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges deutlich übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

In diesem Fall wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich eines etwaigen Restwertes ersetzt.

Der Wiederbeschaffungswert wird vom Sachverständigen unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage und sämtlicher wertbeeinflußender Faktoren (Fahrzeugzustand, Ausführungsvariante, Sonderausstattung, Laufleistung, durchgeführte Reparaturen usw ) ermittelt, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges zu zahlen wäre.Der Restwert muß vom Sachverständigen unter Zugrundelegung des regionalen Marktes ermittelt werden.

Der Restwert beim wirtschaftlichen Totalschaden.

Fakten:

  1. Der Geschädigte ist berechtigt einen freien Kfz – Gutachter seiner Wahl zu beauftragen den Schaden zu schätzen.
  2. Die Höhe des Restwertes eines Fahrzeuges muß nach Kriterien des lokalen Marktes ermittelt werden.
  3. Der Geschädigte darf sein beschädigtes Fahrzeug sofort zum vom Gutachter ermittelten Restwert veräußern.
  4. Er braucht sich nach einer Veräußerung kein Aufkaufangebot der Versicherung entgegenhalten lassen.

Die Berufungskammer des Landgerichtes Magdeburg hat mit Urteil vom 15.05.2009, AZ.: 1 S 70/09 (024), bezüglich der Restwertproblematik ein eindeutiges Urteil gefällt.

Nichtamtlicher Leitsatz: Der Geschädigte kann sein Fahrzeug sofort nach Erhalt eines Gutachtens zu dem dort ausgewiesenen Restwert, welcher auf dem regionalen Markt ermittelt worden ist, veräussern. Er braucht der Versicherung nicht vorher die Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Restwertangebotes geben, daher verstößt er bei einem sofortigen Verkauf nicht gegen seine Schadenminderungspflicht.

Das Urteil des Landgerichtes bezieht sich auf die Rechtsprechung der BGH (BGH NJW 1993, 1859; BGH-Urteil vom 30.05.2006 VI ZR 174/05).

Das Landgericht führt aus: Zitat:
„Aus dem Umstand, dass ein Geschädigter gehalten sein kann, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des ihm zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, kann nicht abgeleitet werden, dass der Geschädigte dem Versicherer Gelegenheit geben muß, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit aufzuzeigen. Grundsätzlich ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt, ist deshalb seine Sache. Seine Verwertungsfreiheit erstreckt sich nicht nur auf das Ob, sondern auch auf den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Veräusserung. Es kann ihm in der Regel nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine Absicht alsbald nach dem Unfall in die Tat umsetzt, sei es durch freien Verkauf oder durch eine Inzahlunggabe. Es trifft zwar zu, dass dem Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein gesetzliches Schuldverhältnis verbindet, in dem auch der Grundsatz von Treu und Glauben Beachtung finden muß, daraus folgt aber nicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, ein von ihm eingeholtes Gutachten zu übermitteln und die Eigenverwertung eine Zeit lang zurückzustellen. (OLG Düsseldorf VersR 2006, 1657).
In dem Spannungsverhältnis zwischen der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten einerseits und dem Interesse des Versicherers an einem höchst möglichen Veräusserungserlöss andererseits muß letzteres unter den hier gegebenen Umständen zurücktreten.
Solange der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten nicht die berechtigte Erwartung erzeugt, er werde die Verwertung zurückstellen, bis der Versicherer sich bei ihm gemeldet habe, muß er in seiner Disposition auch in zeitlicher Hinsicht frei bleiben (OLG Düsseldorf a.a.o.)“. Zitat Ende

Das Gericht führt sinngemäss weiter aus, dass sich ein Geschädigter auf die Richtigkeit einer Schätzung des Restwertes verlassen kann, wenn diese von einem anerkannten Sachverständigen für Kfz stammt. Der Geschädigte verstösst nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäss § 254 BGB, wenn er das Fahrzeug ohne vorherige Übersendung des Gutachtens an den Haftpflichtversicherer veräussert. Er muß auch nicht dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben.

Ebenso hat das Amtsgericht Bochum entschieden, dass der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er den Unfallwagen vor Übersendung des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu dem geschätzten Restwert verkauft. Der Geschädigte kann sich auf die Angaben in einem Gutachten verlassen und ist auch nicht verpflichtet, der gegnerischen Versicherung Gelegenheit zur Abgabe eines Kaufangebots zu geben. Urteil des AG Bochum vom 25.09.2008 Aktenzeichen: 47 C 184/08 DAR 2009, 209 Der Geschädigte kann bei einem ordnungsgemäß durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert(regionaler Markt)sein Fahrzeug sofort nach Erhalt des Gutachtens zu diesem Wert verkaufen, ohne die gegnerische Versicherung vorher zu informieren. Dies ist gefestigte BGH Rechtsprechung. So auch das Landgericht Magdeburg.

Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, machen wir die durch die Beauftragung eines Kfz.-Sachverständigen entstandenen Kosten ebenfalls bei der gegnerischen Unfallversicherung geltend. Diese hat die Kosten des Gutachters grundsätzlich als Unfallfolgeschaden zu übernehmen.

Wenn sich die voraussichtlichen Reparaturkosten bis ca. 900,00 EUR bewegen, dann sollte kein Sachverständiger eingeschaltet werden, sondern es sollte sich auf die Einholung eines Kostenvoranschlages beschränkt werden.

Fertigen Sie bei Abrechnung nach Kostenvoranschlag unbedingt Fotos von der bechädigten Stelle ! Bei geringen Reparaturkosten könnte sich die gegnerische Versicherung weigern, die Gutachterkosten zu übernehmen.

Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie einen Mietwagen unbedingt benötigen, vielfach ist es für Sie finanziell lohnender anstelle eines Mietwagens Nutzungsausfall geltend zu machen. Die Höhe richtet sich dann nach der Größe Ihres Fahrzeuges und wird an Sie ausgezahlt!

Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, Ihr Auto nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher ist, können Sie für die Dauer der Reparatur oder im Falle eines Totalschadens, für den für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendigen Zeitraum ein Leihfahrzeug anmieten.

Wir machen diese Kosten für Sie ebenfalls bei der gegnerischen Versicherung geltend.

Die Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagens hat die gegnerische Versicherung jedoch nur dann zu erstatten, wenn Sie die Reparatur Ihres Fahrzeuges oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweisen.

Achtung: Sollten Sie aufgrund des Unfalles erheblich verletzt sein und wird ein Ersatzfahrzeug angemietet lassen Sie sich vom Arzt bestätigen das Sie trotzdem fahrtauglich sind. Sonst könnte die Versicherung die Kosten für den Mietwagen ablehnen. „Wer nicht fahren kann, braucht keinen Mietwagen.“

Auf die Größe kommt es an !
Beachten Sie aber, daß Sie nicht einen beliebigen Leihwagen in Anspruch nehmen können. Um Schwierigkeiten mit der gegnerischen Unfallversicherung zu vermeiden, sollten Sie ein Leihfahrzeug in Anspruch nehmen, das eine Klasse kleiner ist, als Ihr beschädigtes Fahrzeug. Akzeptieren Sie keinen teuren Unfalltarif !

BGH Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08:
Wenn der Geschädigte bereits einen Mietwagen zum lokalen Normaltarif angemietet hat, kann die gegnerische Versicherung nicht Verlangen, das der Geschädigte ihr Angebot auf Anmietung eines billigeren Mietwagens annimmt.
NJW-Spezial 2009, 170; VRA 2009, 37

Alternativ zu der Inanspruchnahme eines Leihwagens können wir für Sie auch bei der gegnerischen Versicherung Nutzungsausfallentschädigung beantragen. Die Reparatur muß jedoch durchgeführt worden sein – entweder in einer Werkstatt oder in Eigenreparatur.

Diesen Nachweis können Sie nach einer Reparatur durch die Vorlage der Reparaturrechnung oder eines Fotos des reparierten Autos mit aktueller Tageszeitung im Bild oder durch ein Nachgutachten nachweisen – (Beim Nachgutachten fragen Sie vorher Ihren Gutachter, ob hierfür Kosten entstehen. Faire Gutachter nehmen hierfür kein Geld !!) – und im Falle der Ersatzbeschaffung durch Vorlage einer Kopie des neuen Kfz.-Scheins erbringen.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Typ Ihres geschädigten Fahrzeuges. Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten.

Beispiel: Golf III 44 KW 29.00 € pro Tag, BMW 3-er 85- 105 KW 50,00 € pro Tag

Die gegnerische Unfallversicherung braucht die Nutzungsausfallentschädigung im Einzelfall jedoch nicht zu zahlen, wenn für Sie ein Zweitwagen bereitsteht oder Sie vielleicht aufgrund der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen. Bei einem Totalschaden gibt es das Geld für den Zeitraum, der im Durchschnitt für die Beschaffung von gleichwertigem Ersatz nötig ist. Hierzu gibt es gefestigte Rechtsprechung.

Wenn Sie bei dem Verkehrsunfall verletzt wurden und den Unfall nicht verschuldet haben, dann machen wir für Sie bei der gegnerischen Unfallversicherung Schmerzensgeld geltend.Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung sowie nach der Dauer der Krankschreibung. Allgemein feststehende Beträge gibt es nicht. Die Höhe wird im Großen und Ganzen nach festetehender Rechtsprechung ermittelt.

Wir ermitteln für Sie die Höhe des Schmerzensgeldes.

Wie lange hat eine Haftpflichtversicherung Zeit einen Schaden zu regulieren?
Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Über eine angemessene Dauer der Regulierung bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Aber die beliebte Aussage von Versicherungen “ … wir können erst nach Einsicht in die Ermittlungsakten entscheiden…“ ist falsch (siehe OLG Saarbrücken v. 16.11.91: Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens bis nach der Akteneinsicht zu warten.)

Grob kann man sagen, daß sich eine Frist in der Rechtsprechung von 3 – 6 Wochen herausgebildet hat.
Das LG Mönchengladbach (Beschluß vom 15.01.2008, Az. 5 T 5/08) hat entschieden, dass dem Versicherer nach der Beschaffung von Unterlagen eine Überlegungsfrist von mindestens 2 Wochen zur abschließenden Prüfung des Versicherungsfalls zuzubilligen sei.

Das OLG Düsseldorf hatte in einem Beschluss (vom 27.06.2007, Az.: 1 W 23/07(Fundstellen DAR 2007, 611;NJW-RR 2008, 114;NZV 2008, 151) der Versicherung eine Frist von drei bis vier Wochen ab Eingang der anspruchsbegründenden Tatsachen für eine Prüfung der Eintrittspflicht nach einem Verkehrsunfall zugestanden.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.2.2007 – 4 U 74/06) 3 Wochen.
AG Erlangen Urteil vom 30.03.2005 1 C 1787/04 (DAR 2005, 690) bei einfach gelagerten Schäden 14 Tage;
OLG Saarbrücken (zfs 1992, S. 22) 3 Wochen;
OLG Saarbrücken (zfs 1991 S.15) 4 Wochen.

Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 26.4.2010 – 3 W 15 / 10) hat ausdrücklich klargestellt, dass sich an der Regulierungsfrist auch dann nichts ändert, wenn es sich um einen einfachen Fall handelt, der beispielsweise im Hinblick auf Verschulden und Haftung eindeutig ist.
Bei Schadenersatzforderungen im Verkehrsbereich handele es sich um ein Massengeschäft der Haftpflichtversicherer, so dass hier Rücksicht auf personelle Schwankungen zu nehmen sei. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss.

Vor dem Ablauf dieser Frist eingereichte Klagen können daher dazu führen, dass – trotz Zahlungsverpflichtung der Versicherung – die Kosten des Rechtsstreits vom Geschädigten zu tragen sind.

Muß man zunächst der Versicherung eine Frist setzen?
Durch eine Fristsetzung gerät ein Haftpflichtversicherer erst in Schuldnerverzug, wenn eine angemessene Regulierungsfrist vergangen ist. Diese angemessene Frist tritt dann an die Stelle des in einer Mahnung mit zu kurzer Fristsetzung genannten Termins.
Für den Versicherer kann eine Überschreitung dieser Frist schwerwiegende Folgen haben, so kann ein in knappen finanziellen ( ggf. „kreditunwürdiger“) nicht vollkaskoversicherter Geschädigter solange Ausfallentschädigung verlangen, bis die Versicherung reguliert hat. Kann der Geschädigte die Ersatzbeschaffung nicht finanzieren und erhält er trotz Mahnung keinen Vorschuss, so geht das zu Lasten des Schädigers (LG Frankfurt/M., NJW-RR 1992, 1183= NZV 1993. In diesen Fällen , muß der Schädiger aber vom Geschädigten darauf hingewiesen werden, daß ein erhöhter Schaden droht.

Verkehrsunfall im europäischem Ausland – was ist zu tun? 

Grundsatz:Es gilt immer das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert!

Daher Achtung!

Die Reparaturkosten für einen unverschuldeten Unfall im Ausland werden meist nach den jeweiligen Reparatursätzen des Unfallandes bezahlt – falls ein Schaden nun in Deutschland repariert wird und die Reparatur ist hier teuerer als in dem „Land des Unfalles“, muss man den Differenzbetrag aus eigener Tasche bezahlen.

Rechtsanwaltskosten die dem Geschädigten in Deutschland ersetzt werden, werden im Ausland oft nicht gezahlt. Es empfiehlt sich daher immer, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abzuschließen. ( Kosten pro Jahr ca. 65,00 – 85,00 € im Jahr)

Auch bei anderen Schadenspositionen bestehen große Unterschiede.

  • So werden beispielsweise in Italien die Schadenfinanzierungskosten, die Kostenpauschale nicht ersetzt
  • In Frankreich werden Anwalts- und Kreditkosten nicht ersetzt
  • In Spanien erhält der Geschädigte keinen Ersatz für Rechtsanwalts-, Gutachter- und Mietwagenkosten sowie keine Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung und Entschädigung für die Urlaubsbeeinträchtigung
  • In Griechenland werden u.a. die Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Schadensfinanzierungskosten nicht reguliert

Bei einem Unfall im Ausland daher immer von einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, bevor irgendwelche Kostenlawinen los getreten werden.

Für die Abwicklung von Unfällen im europäischen Ausland ist die vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU seit Januar 2003 in Kraft. Diese Richtlinie gilt in allen Ländern der EU und darüber hinaus auch in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.
Nach ihrem Inhalt ist jeder Haftpflichtversicherer verpflichtet, in allen anderen vorgenannten Ländern einen Schadenregulierungsbeauftragten für die Bearbeitung und Abwicklung von Schäden zu benennen, an den sich Unfallopfer, die dort beheimatet sind, wenden können.

Das heißt Sie können Ihren Schaden aus Ihrem Heimatland bei einem Schadenregulierungsbeauftragten in Ihrer Sprache geltend machen. Sie können aber auch direkt gegen die Versicherung im Land des Unfalles selbst vorgehen.

Aber Achtung: aufgrund der komplizierten Rechtslage ist immer angezeigt einen Rechtsanwalt einzuschalten.