Umgangsrecht

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Das sogenannte Umgangsrecht ist, wenn dieses streitig ist, eine höchst emotionale Angelegenheit.
Beide Elternteile sollten jedoch berücksichtigen, dass es hierbei nicht um ihre eigenen Belange, sondern um die Belange des Kindes geht. Nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls steht demjenigen, bei dem sich das Kind regelmäßig nicht aufhält, kein Umgangsrecht zu. Dies wird aber nicht durch denjenigen bestimmt, der gerade das Kind „hat“. Grundsätzlich steht demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind nicht dauernd aufhält, ob er nun das gemeinsame Sorgerecht hat oder nicht, zumindest das sogenannte Umgangsrecht zu. (§ 1684 I BGB)

Es ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, wie das Umgangsrecht ausgestaltet wird. In der Rechtsprechung hat sich vielfach durchgestzt, dass der Umgangsberechtigte das Kind alle 14 Tage am Wochenende, jeweil an den zweiten hohen Feiertagen, sowie, wenn die Kinder zur Schule gehen, die Hälfte der Ferien zu sich nehemen kann.
Es muss hierbei ausdrücklich betont werden, dass von dieser Regelung selbstvertändlich auch abgewichen werden kann. Für die Kinder ist es naturgemäß am einfachsten, wenn sich die Eltern ohne Gericht und Jugendamt untereinander einigen.

Sollte dies nicht möglich sein kann selbstverständlich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Umgangsrecht für Großeltern, Geschwister und andere Bezugspersonen.

Seit Anfang 2004 haben auch diese Personen ein Umgangsrecht (§ 1685 I BGB, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Sogar andere Bezugspersonen, also Personen, die mit dem Kind gar nicht verwandt sind, können ein Umgangsrecht haben.
Als Beispiel sei angeführt der Partner, der viele Jahre mit der Mutter des Kindes zusammengelebt hat und das Kind mit großgezogen hat, kann nach Trennung von der Mutter ein Umgangsrecht haben.

Probleme beim Umgangsrecht sind häufig:

  • lange Wege und Reisen für den Umgangsberechtigten. Dieser hat kein Anrecht darauf, dass ihm das Kind gebracht wird oder dass Reisekosten vom anderen getragen werden.
  • Hintertreiben des vereinbarten Umgangstermin durch den anderen. Immer wenn der Umgangsberechtigte nach langer Anreise vor der Tür steht,ist das Kind plötzlich krank, beim Geburtstag eines Freundes oder Freundin o.ä. Hier kann nur anwaltlicher Rat helfen.
  • Auf Veranlassung des Betreuenden will das Kind plötzlich keinen Umgang mehr. Hier sind Jugendämter und Anwälte einzuschalten und notfalls das Gericht anzurufen.

Beiden Eltern muß bewußt sein, daß sie zum Wohle des Kindes einen Konsens herbeiführen müssen. Der betreuende Teil muß das Kind auf den Umgangstermin vorbereiten und der Umgangsberechtigte muß sich peinlich an vereinbarte Zeiten halten.