Führerscheinrecht

Fragen? Kontakt

Der Führerschein ist ein wertvolles Gut. Man vermisst ihn sehr, wenn er entfleucht.

Ist der Führerschein „weg“, oder steht es zu befürchten, ist es in den allermeisten Fällen unabdinglich, sich anwaltlich zumindest beraten zu lassen (am besten, bevor man bei der Polizei oder der Behörde Aussagen macht).

Dabei helfen wir Ihnen gerne.

Themen

Im Dezember 2006 wurde die 3. EG-Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Sie enthält Regelungen, die den Erwerb von Führerscheinen im Ausland durch Personen mit Alkohol- oder Drogenproblemen unter Umgehung von EG-Recht verhindern sollen.

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in 2 Stufen. Stufe 1 wurde zum 19. Januar 2009 umgesetzt. Die wichtigste Neuregelung lautet:

„Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.“

Mit dieser Regelung bekommen die deutschen Behörden eine Handhabe, um wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ungeeignete Fahrer vom Steuer fernzuhalten, obwohl sie nach Entzug ihres Führerscheins einen Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.

Die Umsetzung in nationales Recht zum 19. Januar 2009 ist geschehen. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.

Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine, wie ihn der EuGH in verschiedenen Urteilen betont hat, wird damit zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus zunächst wohl eingeschränkt.

Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgrund der Regelungen der Dritten EG-Führerschein-Richtlinie verpflichtet, die Erteilung eines EU-Führerscheins dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller sein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden ist.

Umsetzung bis zum 19. Januar 2011 und Anwendung ab dem 19. Januar 2013. Befristung der Führerscheine.
Die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine wird ab dem 19. Januar 2013 befristet. Die Dauer wird jeweils von den Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitrahmens von 10 bis 15 Jahre festgelegt. Für Deutschland ist geplant, die volle Gültigkeitsdauer auszuschöpfen. Für den Umtausch „alter“ Führerscheine ist damit eine Übergangszeit bis zum Jahr 2028 vorgesehen.

Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug Ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten kommt in Betracht, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint (§ 44 StGB) oder die Verwirklichung einer Odnungswidrigkeit ein Fahrverbot vorsieht.
Das Fahrverbot zählt erst, wenn der Führerschein in der Dienststelle, die es ausgesprochen hat, hinterlegt bzw. dieser zugesandt wurde.
Nach Ablauf der Fahrverbotsdauer wird der verwahrte Führerschein formlos wieder ausgehändigt. Anders bei der Entziehung der Fahrerlaubnis:
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen (durch Gericht – Sperrfrist von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren-, Verwaltungsbehörde aufgrund MPU) ist der Führerschein ungültig.
Er muss nach Ablauf der Frist bei der für Ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle neu beantragt werden.Für diese Neuerteilung gelten die Vorschriften wie für die Ersterteilung.(§ 15 c StVZO) Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sollte, wegen der Bearbeitungszeit, mindestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden. Ist eine medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) fällig, muss mit einer bis zu dreimonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.

Wenn die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre entzogen war, muss nunmehr nicht immer eine neue theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden.

Mehr als zwei Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis, darf die Behörde  nur noch dann eine neue Fahrerlaubnisprüfung verlangen, wenn sie Tatsachen benennt, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

0,0 Promille – gelten für alle Fahranfänger, die sich noch in ihrer zweijährigen Probezeit befinden sowie für junge Fahrer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Ein Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot wird mit einem Bußgeld von 250 Euro und 2 Punkten geahndet. Sofern das Vergehen während der Probezeit begangen wird, verlängert sich die Probezeit von 2 auf 4 Jahre und ein Aufbauseminar wird verpflichtend.

Blutalkohol-Konzentration 0,3 – 0,49 ‰

0,3 Promille – können schon gefährlich sein, wenn der Autofahrer schuldhaft einen Unfall verursacht. Es drohen 7 Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis.
Diese sind schnell erreicht, man geht dann von einer sog. relativen Fahruntüchtigkeit aus. Zeigt der Kraftfahrer alkoholtypische Ausfallerscheinungen (starkes Wanken oder Lallen), Auffälligkeiten in seiner Fahrweise, z.B. indem er Schlangenlinien fährt oder andere Fahrfehler begeht, kann eine Trunkenheitsfahrt verwirklicht sein!
Für diese relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille und alkoholtypische Ausfallerscheinungen) gilt: Je niedriger der Blutalkoholwert ist, desto stärkere Beweiszeichen müssen auf Fahrunsicherheit hindeuten.

Liegt ein alkoholbedingter Fahrfehler vor, erfolgt eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, was in der Regel eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Sperrfrist von 10 – 12 Monaten bedeutet. 7 Punkte in Flensburg.
Wird ein Verkehrsunfall verursacht, wird vermutet, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war. Es erfolgt dann eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Eine Sperrfrist von 15 – 18 Monaten, sowie eine Geldstrafe von mindestens 45 Tagessätzen ist fällig. 7 Punkte in Flensburg.

Blutalkohol-Konzentration 0,5 – 0,79 ‰

0,5 Promille – bringen 4 Punkte aufs Konto, sowie ein Fahrverbot von 1-3 Monaten. Geldstrafe 500 € – 1.500€ Hier wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Gemäß § 24 a StVG wird beim Erstverstoß eine Geldbuße von 500 EUR und ein Monat Fahrverbot verhängt. 4 Punkte in Flensburg.
Sollte der Fahrer bereits einen einschlägigen Eintrag haben, handelt es sich um einen Wiederholungsfall. Dann erhöht sich das Bußgeld  und das Fahrverbot beträgt drei Monate.
Bei zwei Voreintragungen, die einen Alkoholverstoß zum Gegenstand haben, erhöht sich das Bußgeld nochmals. Ferner droht die Anordnung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU, „Idiotentest“).
Wird ein Unfall verursacht, geltend die unter BAK 0,3 Promille – 0,49 Promille gemachten Ausführungen zu den §§ 315 c, 316 StGB.

Blutalkohol-Konzentration 0,8 – 1,09 ‰

Liegt ein obiger Promillewert vor, erfolgt bei gleichzeitigem Vorliegen eines alkoholbedingten Fahrfehlers oder alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Verurteilung nach § 316 StGB.
Wird ein Verkehrsunfall verursacht, wird vermutet, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war. Es erfolgt dann eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Je Höher die Promille, desto länger die Sperrfrist.

Liegt weder ein alkohlbedingter Fahrfehler oder eine  alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, wird die Angelegenheit als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG geahndet. (s.oben unter 0,5 – 0,79 ‰)

Ist die Alkoholisierung Grund für den Unfall und ist das Fahrzeug Kaskoversichert (Teilkasko, Vollkasko), kann es Schwierigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft geben. ( u.U. kann sie die Versicherungsleistung verweigern)

Auch die eigene Haftpflichtversicherung wird versuchen, den Fahrer in Regress zu nehmen. ( Diese kann einen Teil der Versicherungsleistung zurückfordern)

Blutalkohol-Konzentration 1,1 – 1,59 ‰

1,1 Promille – bedeuted Fahruntüchtigkeit und bringt 7 Punkte, sowie mindestens 6 Monate Entzug der Fahrerlaubnis. Selbst wenn kein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt, erfolgt eine Verurteilung nach § 316 StGB. Kam es zum Unfall, erfolgt eine Verurteilung nach § 315 c StGB

Blutalkohol-Konzentration 1,6 – 1,99 ‰ und mehr

1,6 Promille – siehe 1,1 Promille, jedoch wird zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nötig. Ab dieser Promillegrenze gilt auch für Radfahrer, dass die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Mithin droht auch einem Radfahrer eine Verurteilung nach § 316 StGB.

Die Führerscheinbehörde wird im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, „Idiotentest“) verlangen. Die Kosten für die MPU belaufen sich auf mindestens 400 EUR. Auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren wird ebenfalls bei bestimmten Verkehrsverstößen ein Fahrverbot verhängt. z.B. bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen speziell im Wiederholungsfalle.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, das bereits der bloße Konsum von Stoffen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, zu der Annahme führt, dass der Betroffene den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht wird.Es kommt nicht darauf an das Sie ein Kfz unter Drogeneinfluß führen. Sollte der Führerscheinstelle ein Drogenkonsum bekannt werden, kann diese eine MPU anordnen oder sogar den Fhrerschein einziehen. In den meisten Fällen von Cannabis und Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis, bei einer Ungeeignetheit gem. Anlage 4 FeV, gem. § 46 Abs. 1 FeV entzogen.

Drogenkonsum mit Ausfallerscheinungen

Die Fahrt unter Einfluss von Drogen ist danach eine Straftat nach § 316 (Ausfallerscheinungen) bzw. 315c (Unfall verursacht) Strafgesetzbuch (StGB). – Geldstrafe bis 360 Tagessätze – Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren – Führerscheinentzug – Regelmäßiges Drogenscreening – MPU

Drogenfahrt ohne Ausfallerscheinungen

Gemäß § 24 a StVG wird beim Erstverstoß eine Geldbuße von 250 EUR und ein Monat Fahrverbot verhängt. 4 Punkte in Flensburg.
Sollte der Fahrer bereits einen einschlägigen Eintrag haben, handelt es sich um einen Wiederholungsfall. Dann erhöht sich das Bußgeld auf 500 Euro und das Fahrverbot beträgt drei Monate.
Bei zwei Voreintragungen, die einen Alkoholverstoß zum Gegenstand haben, erhöht sich das Bußgeld auf 750 Euro. Ferner droht ab einer bestimmten Drogenkonzentration immer die Anordnung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU, „Idiotentest“).

Der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegt einer zweijährigen Probezeit. Fällt der Inhaber des Probeführerscheins innerhalb dieser durch gewichtige Verkehrsverstöße auf, wird durch das Straßenverkehrsamt ein Aufbauseminar veranlaßt, welches auf Kosten des Führerscheininhabers durchgeführt wird.

ACHTUNG: Verwarnungen bis 35 Euro haben keine rechtlichen Folgen in Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe. Es führt nicht zu einem Aufbauseminar, zur Verlängerung der Probezeit oder ähnlicher Maßnahmen!

Allerdings verlängert sich für diejenigen, die in der Probezeit mit einem schweren oder zwei weniger schweren Verkehrsverstößen auffallen und die deshalb an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, die Probezeit um zwei auf vier Jahre. Außerdem sind die Maßnahmen an das Punktsystem angeglichen worden:

Zuwiderhandlung

eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen?

Konsequenz

Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen

Zuwiderhandlung

nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen?

Konsequenz

Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen

Zuwiderhandlung

nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen?

Konsequenz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist frühestens nach drei Monaten möglich.

Zwischen schwerwiegenden oder weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird in Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterschieden. Diese Anlage enthält die beiden Abschnitte mit den jeweiligen Einstufungen, und zwar den

Abschnitt A mit den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen und den
Abschnitt B mit den weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen.

Typische A-Verstöße:

  • Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet
  • Mit zu hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis)
  • Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit
  • Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
  • Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet
  • Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet
  • Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet
  • Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
  • Unbedingtes Haltgebot (Vorschriftzeichen 206, „Stop-Schild“) nicht befolgt
  • Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten
  • Alkoholfahrt mit mehr als 0,0 Promille

Typische B-Verstöße:

  • Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
  • Als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins um mehr als 8 Monate
  • Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichende Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß (mind. 1,6 mm, Klein- und Leichtkrafträder: mind. 1 mm)
  • Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung um mehr als acht Monate überschritten

Die Führerscheinstelle beauflagt Sie vor Wiedererlangung des Führerscheines mit einer Überprüfung, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. Diese „Medizinisch-Psychologische Untersuchung“ (MPU), umgangssprachlich oft als „Idiotentest“ bezeichnet, soll der Fahrerlaubnisbehörde helfen zu entscheiden, ob Sie zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sind oder nicht.

Die Auflage der Behörde auf eine MPU ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Es müssen der Behörde Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der körperlichen, geistigen oder „charakterlich-sittlichen“ Eignung begründen.
  • Häufigster Anlass für die Anordnung einer MPU ist Fahren unter Alkohol oder Drogen:Bei einer Autofahrt mit mehr als 1,6 Promille Alkohol wird immer eine MPU angeordnet.Wer mit über 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, kann unter Umständen seinen auch seinen Führerschein verlieren. Neben Punkten in Flensburg muss er nämlich zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung.
    Es gibt aber noch zahlreiche andere Anlässe für eine MPU:
  • bei zweifelhafter körperlicher und geistiger Eignung (Bsp.: bei beharrlichem Fehlverhalten u.U. schon bei dauerndem Falschparken und häufigen kleineren Geschwindigkeitsverstößen )
  • Im Rahmen der Neuerteilung eines Führerscheines nach vorheriger Entziehung wegen Erreichens von 18 Punkten im Bundesverkehrszentralregister.

Sie können sich selbst eine anerkannte Begutachtungsstellen auswählen. Die Kosten für ein solches Gutachten haben Sie zu tragen.

Was tun bei einem für Sie negativen Gutachten ?

Bei einem MPU-Gutachten handelt es sich um ein „Privatgutachten“, daher gibt es Möglichkeiten, zivilrechtlich und verwaltungsgerichtlich dagegen vorzugehen.

Besser ist es jedoch sich vor einem MPU Termin umfassend beraten zu lassen, u.U. eine Alkohol oder Drogenberatungsstelle aufzusuchen oder Vorbereitungskurse zu besuchen.

Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten!