Strafrecht / Bußgeldrecht

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Videoüberwachung und das fertigen von Fotos ist verfassungsgemäß !! Dies stellt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Az: 2 BvR 759/10) nun klar. Frontfotos von Verkehrssündern verletzen nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen . Damit ist der seit 11. August 2009 schwelende Streit beendet.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt es sich für Sie u.U. auch, mittels eines Rechtsanwaltes gegen vermeintlich gerechtfertigte Bußgelder vorzugehen. Die Behörden machen manchmal auch Flüchtigkeitsfehler, die u.U. einen Bußgeldbescheid ungültig machen.#

  • Sollten Sie einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommen achten Sie auf die Einspruchsfrist von 2 Wochen nach Posteingang !!
  • Sie müssen der Polizei gegenüber nur Angaben zu Ihrer Person, nicht aber Angaben zu dem Vorfall machen!
  • Dies gilt auch für Angaben auf dem Anhörbogen. Machen Sie keinesfalls Angaben zu Ihrem Verdienst ! Danach berechnet sich ggf. die Strafe.
  • Sprechen Sie zunächst mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Das ist Ihr gutes Recht!

Kämpfen lohnt sich!

Da es beim zunehmenden Verkehr und dem wild wachsenden Schilderwald schnell zu Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten kommen kann, ist es wegen etwaiger Einträge in Flensburg sinnvoll, sich auch gegen vermeintlich kleine Strafen zu wehren.

  • Oft kann ein Bußgeldbescheid erfolgreich angefochten werden, wenn man die richtige Strategie kennt. Dies auch wenn z.B. die Geschwindigkeit tatsächlich überhöht war. (Stichworte: Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, Haftung nur für nachgewiesene Verkehrsverstöße)
  • Eine Überprüfung lohnt sich in diesen Fällen umso mehr, falls Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, die die Kosten hierfür übernimmt.
  • Nur ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht bei der Behörde erlangen.

Bekämpfen Sie jeden Bußgeldbescheid, auch wenn kein Fahrverbot droht! Ein Fahrverbot ist auch fällig bei 2 Verstößen (2 x 26 km/h) innerhalb eines Jahres(maßgeblich ist der Tag der Eintragung der ersten Tat im VZR!; § 2 II BKatV ) Im Regelfall ist hierbei ein Fahrverbot zu verhängen!!

Ob ein Fahrverbot zu Recht verhängt wurde oder ggf. auch zeitlich verschoben werden kann, erfahren Sie bei mir ebenso, wie die Besonderheiten bei Trunkenheit im Verkehr und die Möglichkeiten, Ihre Rechtslage hier zu verbessern.

Viele andere Fragestellungen kann ich mit Ihnen klären:

  • Ist der Vernehmungstermin vor der Polizei wahrzunehmen ?
  • Welche Vergehen, Straftaten oder Bußgeldtatbestände werden vorgeworfen und welches Strafmaß ergibt sich aus dem Gesetz ?
  • Kann die Polizeiakte mit dem Ergebnis der Ermittlungen eingesehen werden ?
  • Ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ?
  • Sollen Entlastungzeugen benannt oder vernommen werden ?
  • Dürfen Zeugen im Rahmen einer polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung schweigen und sollte von einem solchen Recht Gebrauch gemacht werden?
  • Sollte zum Vorwurf Stellung genommen werden ?
  • Ist es angebracht sich gegenüber der Ermittlungsbehörde zu äußern oder sollte vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden ?
  • Muß ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholt werden ?
  • Bedarf es der Vernehmung weiterer Zeugen ?
  • u.v.m. Gern übernehme ich Ihre Verteidigung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht

Punkte gibt es auch bei Verkehrstrafttaten !

Punkte gibt es nicht nur bei Bußgeldtatbeständen, sondern auch bei sogenannten Verkehrsstraftaten. Die Punkte werden in Flensburg gelistet, ohne das dies ausdrücklich im Urteil oder Strafbefehl vermerkt ist !!

Auch Seitens der Fahrerlaubnisbehörde kann nach einem Strafverfahren noch Gefahr drohen. Falls das Gericht die Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausdrücklich festgestellt hat, kann die Verwaltungsbehörde eigene Eignungsbedenken haben und bezüglich der Fahreignung eigene Maßnahmen anordnen (ärztliches Gutachten, MPU).

Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (www.kba.de) inclusive seiner Außenstelle in Dresden sammelt diese Punkte von Verkehrssündern. Hand aufs Herz, wer weiß schon ob er Punkte überhaupt oder noch hat. Bloß nicht fragen, dadurch werden „die da oben“ nur aufmerksam. Nun diese Einstellung ist völlig falsch. Es gilt hier der alte Satz: „Spare in der Zeit, dann hast du in der Not“. Der persönliche Punktestand ist unentgeltlich beim Amt abzufragen. Wie das geht erfährt man auf der Homepage der Behörde.

Neues Punktesystem ab 1.5.2014.

Es werden nur noch die in Anlage 13 FeV abschließend genannten Ordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße ab € 60,00 € und Verkehrsstraftaten eingetragen.

Die Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktekontos so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Straftat noch nicht abgelaufen ist.

1 Punkt 

Ordnungswidrigkeiten ohne Fahrverbot

2 Punkte

Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot; Straftaten ohne Führerscheinentzug

3 Punkte

Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis

Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.

Beim Punktestand von 4 bis 5 Punkte erfolgt die Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem.

Beim Punktestand von 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung.

Beim Punktestand von 8 Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.

Ein Punkteabbau ist weiterhin möglich:

Beim Stand von 1 bis 5 Punkten kann man 1 Punkt abbauen.(Fahreignungsseminar ca. 400 €)

Aber nur einmal in 5 Jahren ist dies möglich.

Tilgungsfristen

Ab 01.05.2014 gelten starre Tilgungsfristen, es gibt keine Verlängerung durch das Hinzukommen neuer Taten.

Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt 2,5 Jahre

Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten 5 Jahre

Straftaten mit 2 Punkten 5 Jahre Straftaten mit 3 Punkten 10 Jahre

Alte Punkte/Neue Punkte

Taten, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, werden zum 01.05.2014 gelöscht. Die Löschung erfolgt automatisch.

Umrechnung alt in neu

Die verbleibenden Punkte werden wie folgt umgerechnet:

Alte            neue

 1 –   3         1

 4 –   5         2

 6 –   7         3

 8 – 10         4

11 – 13        5

14 – 15        6

16 – 17        7

>=   18         8

Punkte gibt es nicht nur bei Bußgeldtatbeständen, sondern auch bei sogenannten Verkehrsstraftaten. Die Punkte werden in Flensburg gelistet, ohne das dies ausdrücklich im Urteil oder Strafbefehl vermerkt ist !!

Auch Seitens der Fahrerlaubnisbehörde kann nach einem Strafverfahren noch Gefahr drohen. Falls das Gericht die Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausdrücklich festgestellt hat, kann die Verwaltungsbehörde eigene Eignungsbedenken haben und bezüglich der Fahreignung eigene Maßnahmen anordnen (ärztliches Gutachten, MPU).

Beim Stand von 1 bis 5 Punkten kann man 1 Punkt abbauen.( Fahreignungsseminar ca. 400 €)

Aber nur einmal in 5 Jahren ist dies möglich.

Bei 8 Punkten ist „Exitus“ der Führerschein wird entzogen. Eine Neuerteilung erfolgt frühestens nach einer Wartefrist von 6 Monaten, ab Abgabe Führerschein. Vor der Neuerteilung ist in der Regel eine erfolgreich abgelegte Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU landläufig auch „Idiotentest“ genannt ) erforderlich.

Punkte werden auch automatisch gelöscht. Hierfür gibt es nun starre Tilgungsfristen, dies bedeutet: keine Verlängerung durch neue Taten mehr.

Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt     nach 2,5 Jahren

Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten   nach 5 Jahren

Straftaten mit 2 Punkten                     nach  5 Jahren

Straftaten mit 3 Punkten                      nach 10 Jahren

Für die Tilgung von Punkten kommt es nicht mehr auf die Rechtskraft sondern auf den Tattag an.